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BEinstG § 22c. Barrierefreiheitsbeauftragte, BGBl. I Nr. 98/2024, gültig ab 19.07.2024

Artikel II

§ 22c. Barrierefreiheitsbeauftragte

(1) Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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