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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 62a.

EB zu BGBl I 2005/59

Die Abschaffung der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im § 275 UGB muss auch in den Spezialgesetzen für Unternehmen des Finanzsektors vorgenommen werden. Die Änderungen der Haftungsgrenzen für den Abschlussprüfer im § 275 Abs. 2 UGB erfordern entsprechend dem Sachlichkeitsgebot weiters unbedingt die Normierung eigener Haftungsgrenzen für Banken, da die neuen UGB-Haftungsgrenzen für Institute des Finanzsektors viel zu hoch wären (dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsunternehmen und Pensionskassen). So sind beispielsweise Banken mit eine Bilanzsumme von unter 200 Millionen Euro als im Finanzsektor sehr kleine Institute einzustufen – es gibt etwa 700 solcher Banken –, während gemäß § 221 UGB Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen € (zuzüglich eines weiteren Kriteriums) bereits als große Kapitalgesellschaften einzustufen sind. Daher sind für den Finanzsektor vom UGB abweichende Größenklassen-Schemata erforderlich. Weiters werden durch Verweis jene Änderungen des UGB übernommen, die Regelungen für die Fälle treffen, dass mehrere Prüfer an der Abschlussprüfung beteiligt waren (§ 275 Abs. 2 UGB).

EB zu BGBl I 2001/97

Die nach dem UGB bisher geltende Haftungsbeschränkung von fün...

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