BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 3a Abtretungsverbot
Literatur
Medek, Sozialbetrug – Maßnahmen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), in Wiesinger, Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft (2015), 123.
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Das Abtretungsverbot ggü dem AG ist va eine Sozialbetrugsbekämpfungsmaßnahme, wie auch aus den Mat hervorgeht: „Durch die Schaffung des § 3a ist es AN nunmehr nicht mehr möglich, ihre ggü der BUAK bestehenden Ansprüche an den AG zu zedieren. Damit sollen Fälle, in denen sich AG missbräuchlich alle Forderungen, die ihren AN gegenüber der BUAK zustehen, abtreten lassen, verhindert werden. Dieses Abtretungsverbot ist dadurch gerecht fertigt, dass die sich aus dem BUAG ergebenden Ansprüche Entgelt darstellen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des AN dienen sollen. Eine Abtretung im Vornhinein vereitelt diese Zweckwidmung. Darüber hinaus könnte eine Abtretung vor allem im Falle der Direktauszahlung der dem AN gegenüber der BUAK zustehenden Ansprüche gemäß § 8 Abs 8 zu einer Umgehung der darin geregelten Vorgangsweise führen. Erfasst vom AG-Begriff sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Ist der AG eine juristische Person, dann gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber jenen Personen, die zur Vertretung der juristischen Person berufe...