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Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3044-1

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Dokumentvorschau
Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 16 Aufgaben der Verwaltungsorgane

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Die Kompetenzen im Einzelnen
A.
Ausschuss (Abs 1)
3, 4
B.
Vorstand (Abs 2)
1.
Vorstand
5
2.
Erweiterter Vorstand
6- 8
C.
Kontrollausschuss (Abs 4)
9- 11
D.
Beiräte (Abs 5)
12, 13
III.
Vertretung nach außen (Abs 3)
14- 16

I. Allgemeines

1

Die Zuständigkeit der Organe der BUAK ist im BUAG abschließend geregelt. Ein Organ kann daher aus der größeren Anzahl seiner Mitglieder kein Weisungsrecht ggü einem anderen Organ ableiten (jedenfalls in rechtlicher Hinsicht) oder an dessen Stelle Beschlüsse fassen. Auch die GO kann Zuständigkeiten nicht verschieben.

2

Fällt ein unzuständiges Organ einen Beschluss, ist er mE ex lege nichtig, wobei der BMASK in Ausübung seines Aufsichtsrechts dies mit Festellungsbescheid feststellen kann.

Zur Möglichkeit, Beschlüsse eines Organs aufzuheben, siehe allgemein bei § 33.

II. Die Kompetenzen im Einzelnen

A. Ausschuss (Abs 1)

3

Der Ausschuss ist in folgenden Angelegenheiten zur Beschlussfassung zuständig:

  • Finanzielle Angelegenheiten

    -

    Beschluss des Jahresvoranschlags (§ 16 Abs 1);

    -

    Beschluss des Rechnungsabschlusses (§ 16 Abs 1);

    -

    Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 16 Abs 1, § 20).

  • Dienstrech...

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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