BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 20 Gebarungsüberschuß
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff Gebarungsüberschuss | ||
II. | Verwendung | ||
A. | Materiell-rechtliche Voraussetzungen | ||
B. | Beschlussfassung |
I. Begriff Gebarungsüberschuss
1
Ein Gebarungsüberschuss iSd § 20 liegt vor, wenn die Zuschläge aus dem Sachbereich Urlaub die Aufwendungen der BUAK für den Sachbereich Urlaub (Urlaubsentgelte einschließlich Nebenleistungen) in einem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) überstiegen haben.
Die Ertragslage der anderen Sachbereiche unterliegt diesen besonderen Bestimmungen nicht.
II. Verwendung
A. Materiell-rechtliche Voraussetzungen
2
Aus § 20 lässt sich keine Verpflichtung zur Verwendung des Gebarungsüberschusses ableiten; beschließt der Ausschuss nichts, verbleibt der Gebarungsüberschuss im Sachbereich Urlaub. Demgemäß kann ein Gebarungsüberschuss auch nur teilweise für die in § 20 genannten Zwecke verwendet werden – der Rest verbleibt dann im Sachbereich Urlaub.
3
Die in § 20 genannten Maßnahmen sind solche, die an sich von Dritten durchgeführt werden. Die BUAK fördert diese aus dem Gebarungsüberschuss, ist also nur zu Geldleistungen verpflichtet, nicht aber zur Durchführung der Maßnahme an sich.
4
Die Maßnahmen müssen ei...