GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 213 Aufgaben des Beirates
1
Der Beirat der SVA und seine Mitglieder sollen spezielle Anlaufstellen für Versicherte und Leistungsberechtigte sein, der Beirat ist aber kein allgemeines sozialpolitisches Beratungsgremium (Teschner/Pöltner, ASVG, § 440 FN 3). Der Beirat ist kein Verwaltungskörper, er hat keine geschäftsführende Funktion.
2
Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
3
Die Abstimmungsquoren (Abs 3) differenzieren nach Themen, enthalten aber kein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden. Da der Beirat allerdings kein geschäftsführendes oder normsetzendes Organ ist, wäre ein solches Recht in der GO vorsehbar.