GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 207 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
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Der Vorstand bleibt für Geschäftsführung und Vertretung auch dann verantwortlich, wenn er Aufgaben delegiert (arg „unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit“). Rahmen der Delegierung sind die ges Vorgaben nicht nur des Leistungsrechts, sondern auch der Organisation. Das Wort „Obliegenheiten“ ist nicht iSd § 6 VersVG oder als Bezeichnung nur geringfügiger Aufgaben zu verstehen. Die Delegationsempfänger (Ausschuss, Obmann, Büro) bleiben auch bei Wahrnehmung delegierter Aufgaben Organe der SVA, sie treten für diese auf, erhalten durch die Delegation gegenüber Außenstehenden keine eigenständige Verantwortung oder Rechtsposition. Der Vorstand hat jederzeit (zB um seine Verantwortung zu wahren) das Recht, Delegierungen zu widerrufen oder zu verändern und Auskünfte über den Erledigungsstand delegierter Aufgaben zu erhalten. Eine gesonderte Weisungsberechtigung des Vorstandsvorsitzenden besteht idZ allgemein nicht. Eine Delegierung umfasst aber jedenfalls nicht nur den Auftrag zur Erledigung der entspr Aufgaben, sondern auch die damit notwendigerweise verbundenen Berechtigungen/Vollmachten. Ein gesonderter Beschluss über die Be...