Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
16. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
LStR: Rz 1246 bis Rz 1249
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2) | |
2. | Begriff des (Ehe)Partners (§ 106 Abs 3) | |
3. | Unbeschränkt stpfl EU- und EWR-Bürger (§ 106 Abs 4) | |
4. | Bedeutung der Norm |
1
1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält (außerhalb von EU und EWR, s § 33 Rz 43). Wird die FamB nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs 1 nicht erfüllt (s ; ; s auch WGKW/Wanke § 33 Rz 22). Das BFG (, RV/6100058/2014) hat den Kindesbegriff aber bei einem StPfl mit Anspruch auf FamB (wegen Haushaltszugehörigkeit der Kinder) als erfüllt angesehen, auch wenn die FamB nach der Trennung und dem Auszu...