StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 214 ergänzt gleichsam die Kuppeleibestimmung des § 213: Es fehlt an einem Autoritätsverhältnis iSd § 212, andererseits ist das Opfer unmündig (Abs 1) oder minderjährig (Abs 2). Das Delikt kann von jedermann begangen werden.
II. Tatobjekt
2
Objekt ist nach Abs 1 eine unmündige, nach Abs 2 eine minderjährige Person. Irrelevant ist, ob das Opfer bereits Sexualkontakte hatte.
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht im Herbeiführen der persönlichen Annäherung einer unmündigen bzw minderjährigen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person (siehe dazu § 213 Rz 5). Auch § 214 stellt auf das Bewirken einer persönlichen Annäherung individuell bestimmter Menschen zu einzelnen geschlechtlichen Handlungen ab. Wie bei § 213 fällt das bloße Gewähren eines Unterstands zur Durchführung geschlechtlicher Handlungen, so etwa das Vermieten von Quartieren an Liebespaare, nicht unter den Begriff des Herbeiführens (Fabrizy, StGB12 § 214 Rz 1; List, SbgK § 214 Rz 2...