StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 207a Pornographische Darstellungen Minderjähriger
Schrifttum
Messner/Seyfried, Selfies – Sexting – Kinderpornographie? ÖJZ 2015, 500.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Tathandlung | ||
A. | Tathandlungen des Abs 1 | ||
B. | Tathandlungen der Abs 3 und 3a | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Straflosigkeit nach Abs 5 und 6 | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung dient dem Kampf gegen die Kinderpornographie, hat aber dieses Ziel im Zusammenhang mit der Definition der pornographischen Darstellungen Minderjähriger aus den Augen verloren. Die Regelung, 1994 eingeführt, ist bereits mehrmals strafverschärfend novelliert worden, sodass uU ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist. Zuletzt wurden die Strafausschließungsgründe in Abs 5 und – neu – Abs 6 reformiert.
II. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann jeder sein. § 207a ist ein Allgemeindelikt.
III. Tathandlung
3
Tathandlung sind:
Herstellen (Abs 1 Z 1),
Einem-Anderen-Anbieten, Verschaffen, Überlassen, Vorführen oder sonst Zugänglichmachen (Abs 1 Z 2),
Sichverschaffen oder Besitzen (Abs 3),
wissentliches Zugreifen (Abs 3a).
4
Pornographische Darstellungen Minderjähriger (Abs 4) sind:
Wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtliche...