StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 207 Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Straflosigkeit nach Abs 4 | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Subjekt der Tat kann sowohl eine Person männlichen als auch eine solche weiblichen Geschlechts sein.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat ist – so wie nach § 206 – eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechts unter 14 Jahren. Es gilt daher das bei § 206 Rz 2 Gesagte. Ein Mindestalter oder eine gewisse Verstandesreife sind nicht Voraussetzung (SSt 17/163, 21/54, 2005/60). Daher können insb auch solche Kinder Deliktsobjekt sein, denen gar nicht bewusst wird, dass sie Opfer eines unzüchtigen Angriffs sind bzw die den sexuellen Sinn der Handlung nicht verstehen (vgl Nowakowski 154).
III. Äußere Tatseite
3
Aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel gegenüber § 206 sind von § 207 nur solche geschlechtlichen Handlungen erfasst, die nicht im Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden Handlung bestehen. Es sind drei Deliktsfälle zu unterscheiden:
Abs 1: Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an der unmündigen Person bzw Vornehmenlassen einer solchen Handlung durch di...