Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 4 Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
Anhang III (Auszug)
Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom in der Fassung vom abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderseits.
§ 1. Geltungsbereich
[…]
§ 2. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
In Abänderung des § 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit dem Titel „Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit“ wird folgendes vereinbart:
Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent. Bei Wochenlohnempfängern ergibt sich für die Berechnung des Überstundenzuschlages der vierzigste Teil des kollektivvertraglichen Wochenlohnes plus 20 Prozent.
Für Akkord-, Prämien- und sonstige Leistungslöhner gelten die Begriffsbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes § 96 Abs. 1 Ziffer 4, gleichgültig, ob eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung vorliegt. Als Berechnungsgrundlage der Überstundenzuschläge für diese...