Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 13a Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen
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Dieser Bestimmung kommt seit dem keine praktische Bedeutung mehr zu, weil alle Angestellten, die den Abfertigungsbestimmungen der §§ 23 und 23a AngG („Abfertigung alt“) unterliegen, spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis von einer mindestens zehnjährigen Dauer haben und daher die kollv-liche Besserstellung (Reduktion der gesetzlichen Frist von zehn auf fünf Jahre) bedeutungslos ist.