Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 11 Höhe der Entlohnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kollektivvertragliches Mindestgehalt und Ist-Gehalt | ||
A. | Gruppenzugehörigkeit und Gruppenalter | ||
B. | Ist-Gehalt | ||
II. | Verpflichtende Erhöhungen des Gehalts im aufrechten Arbeitsverhältnis | ||
A. | Überblick über die Erhöhungstatbestände | ||
B. | Erhöhung des Gehaltes beim KollV-Abschluss | ||
C. | Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe | ||
D. | Zeitvorrückung in derselben Beschäftigungsgruppe („Biennalsprung“) | ||
E. | Bedeutung der Bestimmungen für Lohn- und Sozialdumping | ||
III. | Gehalt bei Ein- oder Austritt während des Monats |
I. Kollektivvertragliches Mindestgehalt und Ist-Gehalt
A. Gruppenzugehörigkeit und Gruppenalter
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Das kollv-liche Mindestgehalt richtet sich nach der Gruppenzugehörigkeit und dem Gruppenalter. Die Bestimmungen zur Gruppenzugehörigkeit enthalten die §§ 8 und 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie, die Bestimmungen zum Gruppenalter finden sich in § 10 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie.
Das Mindestgehalt ist jedenfalls in Geld zu bezahlen, die Anrechnung von Sachleistungen ist in keinem Fall zulässig, auch dann nicht, wenn sie für den Angestellten günstiger sein könnte (keine Anrechnung eines Firmenfahrzeugs: