Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 13A Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG
1
Die Bestimmung des § 13a ist nur für die BUAK von Bedeutung und spielt bei der Berechnung der Abfertigung alt eine Rolle. Die für den Arbeitgeber relevante Bestimmung zum Weihnachtsgeld ist nur § 12 (siehe daher dort).
2
Nach § 13d Abs 4 BUAG sind die Sonderzahlungen bei der Bemessung der Abfertigung entsprechend zu berücksichtigen, wobei die KollV-Parteien ermächtigt sind, eine entsprechende Regelung zu treffen.
Der der Abfertigung an sich zugrunde liegende Stundenlohn wird in § 13d Abs 2 BUAG näher definiert und dieser ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers in den letzten 52 Wochen seines Arbeitsverhältnisses. Ergibt sich daraus die Anwendung des KollV Bauindustrie/Baugewerbe, hat die BUAK bei der Bemessung der Abfertigung das Weihnachtsgeld nach der in § 13a KollV Bauindustrie/Baugewerbe normierten Bestimmung zu berücksichtigen.