BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 93.
EB zu BGBl I 2010/107
Zu § 93 Abs. 2 Z 2:
Die Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern diese nicht in einem der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 BWG aufgehen (wie beispielsweise das Girogeschäft) ist ebenso wenig im Katalog der Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 enthalten wie die Ausgabe von E-Geld. Dies ist durch die einschlägigen EU-Richtlinien bedingt. Sehr wohl handelt es sich dabei aber um Finanzdienstleistungen, die von Kreditinstituten erbracht werden können und in diesem Fall auch der Einlagensicherungspflicht unterliegen. Dies wird hiemit legistisch verdeutlicht.
EB zu BGBl I 2009/66
Zu Abs 3:
In Abs. 3 Z 3 wird Art. 1 Z 3 lit. i der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt. Im Schlussteil des Abs. 3 wird Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG hinsichtlich der Auszahlungsfristen umgesetzt. Diese sind massiv zu reduzieren. Die Auszahlung setzt daneben freilich voraus, dass der Einleger die geltend gemachte Forderung auch ausreichend nachgewiesen hat.
Zu Abs 3d Z 2:
Klärt Abgrenzung der Einlagensicherung von der Anlegerentschädigung bei Gutschriften von Wertpapiererträgen auf Bankkonten. Da Einlagen wesensgemäß grundsätzlich verzinslich sind, ist ab Gutschrift auf einem entsprechenden Konto die Zurechnung...