Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 23a Kündigung wegen lang dauernder Krankheit
1
Grundsätzlich sieht § 20 Abs 2 AngG für Kündigungen durch den Arbeitgeber das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) als Kündigungstermin vor, jedoch kann im Dienstvertrag auch eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsletzten vereinbart werden (§ 20 Abs 3 AngG). Soweit diese zusätzlichen Kündigungstermine nicht bereits dienstvertraglich vereinbart wurden, legt sie der Kollektivvertrag – allerdings nur für den Fall einer lang dauernden Krankheit – als zusätzlich vereinbarte Kündigungstermine fest.
2
Unter lang dauernder Krankheit ist in diesem Zusammenhang eine Erkrankung zu verstehen, die länger als die in § 8 Abs 1 AngG festgelegten Fristen dauert; dies sind jene Fristen, in welchen der Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (auch der Zeitraum des halben Entgeltfortzahlungsanspruchs ist hier zu berücksichtigen) bei Krankheit hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die konkrete Krankheit die entsprechende Zeit gedauert hat, sondern, dass – weil der Anspruch nach Arbeitsjahren bemessen wird – der Entgeltanspruch erschöpft ist.
3
Die Vorgangsweise ist demnach folgende: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Angestellten muss zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits zw...