Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 21 Dienstreisestunden
Übersicht der Kommentierung
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I. Arbeitsrechtlicher Anspruch
1
Nach § 21 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie hat der Angestellte Anspruch auf Überstundenbezahlung, wenn er auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitsleistungen erbringt. Dazu hätte es aber keiner kollv-lichen Bestimmung bedurft, weil sich dies schon aus dem Gesetz ergibt.
2
Reine Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit sind hingegen keine Arbeitszeit. Das bedeutet, dass Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit nicht bezahlt werden, umgekehrt aber Reisezeiten innerhalb der Normalarbeitszeit vom Arbeitnehmer auch nicht nachträglich eingearbeitet werden müssen.
Der Angestellte X hat eine Normalarbeitszeit von 8 bis 17 Uhr (mit einer Stunde Mittagspause). Er ist auf Dienstreise von A nach B. Er fährt in A um 7 Uhr mit der Eisenbahn weg, kommt in B um 9 Uhr an und nimmt an einer Besprechung teil. Dann fährt er in B um 16 Uhr weg und kommt in A um 18 Uhr an.
Diese Reisezeiten haben überhaupt keine Auswirkung (sieht man vom Anspruch auf Reisetaggeld ab). X erhält hier das ungeschmälerte Monatsgehalt und kann f...