Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 13b Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK
1
Das BMSVG – in weiten Kreisen besser als „Abfertigung neu“ bekannt – regelt den Abfertigungsanspruch aller Dienstverhältnisse, die nach dem begonnen haben. Dieses Gesetz galt ursprünglich nur für die unselbständig Beschäftigten (daher Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), wurde aber mit auch auf die Selbständigen ausgeweitet, weshalb es nunmehr als Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) bezeichnet wird. Der KollV verwendet noch die frühere Bezeichnung.
2
Grundsätzlich ist die BV-Kasse (früher: Mitarbeitervorsorgekasse; MVK) durch BV zu vereinbaren (§ 97 Abs 1 Z 1b ArbVG, § 9 Abs 1 BMSVG). In Betrieben ohne Betriebsrat ist ein umständliches Auswahlverfahren in § 9 Abs 2 BMSVG vorgesehen. Um dieses geht es im Zusammenhang mit § 13b KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie allerdings nicht.
3
Regelungsgegenstand ist vielmehr die Frage des Umstiegs von der „Abfertigung alt“ (§ 23 AngG) in das Abfertigungsrecht des BMSVG. Hier sieht § 47 BMSVG zwei Varianten vor, nämlich die „Einfriervariante (§ 47 Abs 2 BMSVG), bei der bestehende Abfertigungsansprüche nach dem AngG erhalten bleiben und künftig nur mehr Ansprüche nach dem BMSVG erworben werden, und die „Übertragungsvariante“ (§ 47 Abs 3 BMSVG), bei der bestehende Ansprüche in die MVK übertragen werden und neue Ansprüche ebenf...