Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 10 Gehaltstafel
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beschäftigungsgruppen | ||
II. | Gruppenalter – Vordienstzeiten | ||
A. | Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber | ||
B. | Vordienstzeiten | ||
III. | Mindestgrundgehaltstafel |
I. Beschäftigungsgruppen
1
Die Bestimmung über die Beschäftigungsgruppen ist nur wiederholend; die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen enthalten die §§ 8 und 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie.
2
Das Entgelt des Lehrlings wird als Lehrlingseinkommen bezeichnet und ist im Anhang KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie geregelt.
3
Schließt der Lehrling ein Berufsschuljahr nicht positiv ab, so hat dies keine Auswirkung auf das Entgelt, weil sich dieses nur an der Dauer der Lehrzeit orientiert.
4
Zur „Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben“ konnte zwischen 1998 und 2002 eine Vorlehre (§ 8b BAG idF BGBl I 1998/100, geändert durch BGBl I 2000/83) abgeschlossen werden. Die Nachfolgebestimmung nannte dieses Rechtsinstitut „Integrative Berufsausbildung“; gegenwärtig wird es bloß als Ausbildung nach § 8b BAG bezeichnet. Diese kann in zwei Varianten erfolgen – erstens durch die Verlängerung der Lehrzeit oder zweitens durch...