Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Einstellungsbeschränkung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Einstellungsgebote
1
Nach hM sind Vorschriften über den Abschluss von Arbeitsverträgen in KollVen unwirksam. Daher sind die Einstellungsgebote der ersten beiden Ziffern unwirksam.
II. Lehrlinge
2
Zu den Lehrlingen siehe bei § 2; bei der Ausdehnung des Geltungsbereichs wurde hier offensichtlich auf eine Nennung der Lehrberufe Informationstechnologie–Informatik und Informationstechnologie–Technik vergessen, was aber nichts an der Anwendbarkeit des KollV auch für diese Lehrberufe ändert.
III. Arbeitsgemeinschaften
3
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 16.