UStG | Umsatzsteuergesetz
2. Aufl. 2015
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§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | EU-Beitritt Österreichs | |
III. | EU-Erweiterung | |
IV. | Anzahlungen | |
V. | Sonstige Inkrafttretensbestimmungen |
I. Allgemeines
1
§ 28 enthält neben allgemeinen Übergangsvorschriften auch Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen sowie Bestimmungen über die Weitergeltung von Verordnungen, Bescheiden und Erklärungen. Gem Art 49 B-VG treten Bundesgesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kaft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Das BundesgesetzblattG idF des KundmachungsreformG (BGBl I 2003/100) enthält ausführliche Modifikationen im Hinblick auf den Einsatz elektronischer Datenbanken.
2
Das UStG enthält zwar auch im § 29 zeitliche Begrenzungen einzelner Gesetzesvorschriften, diese beziehen sich jedoch vor allem auf Ausnahmen, die im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen beschlossen worden sind. Die zentrale Inkrafttretensbestimmung im UStG für die laufenden AbgÄG ist § 28. Die einkommensteuerliche Parallelbestimmung ist der (im Übrigen noch weitaus umfangreichere) § 124b EStG.
II. EU-Beitritt Österreichs
6
Das UStG 1994 wurde mit BGBl 1994/663 am k...