UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
12. Aufl. 2023
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§ 15 Einbringungsbilanz
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB 354 BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl I 1999/28 (AbgÄG 1998; RV 1471 AB 1505 BlgNR 20. GP) (Neufassung des § 15); BGBl I 2005/161 (AbgÄG 2005; RV 1187 AB 1213 BlgNR 22. GP) (Ergänzung des § 15, für Umgründungen, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bedeutung | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Maßgebliche Gewinnermittlungsart und unternehmens- bilanzielle Aspekte | |
IV. | Zweck und Inhalt der Einbringungsbilanz | |
V. | Vorlage- und Fristerfordernisse | |
VI. | Berichtigung einer fehlerhaften Einbringungsbilanz |
I. Bedeutung
1
Nach § 15 S 1 ist „bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist“. Die Vorschrift bezieht sich auf einzubringende Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile, die entweder bei...