Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23
1
Nach § 23 GebG in der ab geltenden Fassung des Art VI Z 33 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, sind bei der Ermittlung der Hundertsatzgebühren unschätzbare Leistungen nicht zu berücksichtigen.
2
Da es nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen ankommt, ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung - gegebenenfalls mittels vorläufiger und endgültiger Bescheide - unzulässig ().
Lässt sich aber der Umfang oder der Wert einer Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld noch nicht feststellen, führt das nicht zu einer Unschätzbarkeit der Leistung. In einem solchen Fall ist - vorbehaltlich der Anwendung besonderer Vorschriften des GebG (wie zB § 17 Abs 2 GebG, § 22 GebG und § 26 GebG) - eine vorläufige Gebührenfestsetzung iS des § 200 BAO gerechtfertigt (GebR 2019 Rz 558).
3
Eine Leistung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 303 ABGB nur dann unschätzbar, wenn ihr Wert mit keiner anderen ähnlichen Leistung infolge ihres Fehlens im Wirtschaftsverkehr verglichen werden kann ().
Unschätzbare Leistungen sind zB die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Ehrenerklärungen udgl (GebR 2019 Rz 557).
4
Die in einem Mietvertrag, bei dem d...