BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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§ 15a Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
Anmerkungen:
1) Zum Inkrafttreten siehe § 18 Abs 10 GAG. § 15a tritt mit in Kraft und mit außer Kraft. Der Magistrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit des § 15a verlängern oder verkürzen.
2) Siehe auch § 3 Abs 3 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, § 35 Abs 8 des Gebührengesetzes 1957, § 323c und 323d der Bundesabgabenordnung.