BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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§ 7a Wohnzonen
EB zu BO-Novelle LGBl 2018/69 (Bauordnungsnovelle 2018):
Die Ergänzung des Abs. 3 zweiter Satz dient zur Klarstellung, dass eine gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke nicht „üblicherweise“ in Wohnungen stattfindet. Der Begriff „gewerblich“ in dieser Bestimmung ist nicht im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sondern im Sinne einer regelmäßigen Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt zu verstehen. Nicht erfasst sind Fälle, in denen Personen im Sinne des „Home Sharing“ ihren eigenen Wohnraum gelegentlich vermieten, um sich etwas „dazuzuverdienen“, wenn in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die eigene Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt und der Wohnraum daher nicht zweckentfremdet bzw. dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Dem entsprechend wird etwa die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen durch Studenten während der Ferien oder durch Wohnungsinhaber während ihres Urlaubs weiterhin zulässig sein.
Anmerkungen
1) Die genaue Abgrenzung dieser Tätigkeiten von ausschließlich Wohnzwecken dienenden Tätigkeiten und Tätigkeiten, deren Ausübung mit dem Wohnzweck nicht mehr vereinbart werden kann, wird die Praxis bei Beurteilung der individuellen Sachverhalte unte...