BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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§ 119 Wohngebäude; Wohnungen und deren Zugehör
Anmerkungen
1) Zum Begriff s § 87 Abs 3.
2) Auf Einlagerungsräume soll in Zukunft verzichtet werden. Das scheint deswegen keine optimale Lösung, weil in Zukunft gewisse Lagerungen (Entsorgungen) auf anderen Plätzen, auch außerhalb einer Liegenschaft vorgenommen werden dürften.
3) Die Schaffung von Waschküchen, Trockenräumen, alternativ Waschmaschinen und Trocknern wird nicht mehr zwingend gefordert.
4) Für bestehende Bauwerke vgl Art III Abs 7.
5) Abs 5 idF der Nov LGBl 2018/69. Ziel des Abs 5 ist es, dass auch bei begrenzten Raumressourcen durch entsprechende Abstellsysteme die Fahrräder für den jeweiligen Benutzer leicht zugänglich und verfügbar sind.
6) Da gegenüber der Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008/24 im Wesentlichen nur die Verordnungsermächtigung sich auf einen anderen Paragraphen (früher § 90 Abs 8) stützt, ist von einem Weiterbestand der materiellen Rechtslage auszugehen. S dazu die SpielplatzV im Teil III, Kap 3. Mit Nov LGBl 2014/25 wurden die Jugendspielplätze/-räume eingefügt.
7) Abs 8 idF Nov 2014/25.
Judikatur (alt)
1. Die Bestimmungen des § 90 sowie die übrigen Bestimmungen des IX. Abschnittes der Bauordnung haben nur dann...