BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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§ 3
Anmerkung
1) Abs 3 idF COVID-19-Abgabenänderungsgesetz, LGBl 2020/36, tritt mit in Kraft und mit außer Kraft. Der Magistrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit verlängern oder verkürzen. Siehe auch § 15a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, § 35 Abs 8 Gebührengesetz 1957, § 323c und 323d Bundesabgabenordnung.