Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4257-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 131 Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung

Geuder/Fuchs

Anmerkung

1) Da die Anmerkungen und Ersichtlichmachungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, ist erforderlichenfalls über die Zulässigkeit der Löschung in Bescheidform zu erkennen.

Judikatur

1. Die Zustimmung zur Löschung im Sinne des § 131 BO hat in Bescheidform zu ergehen. Wird von einer Baubewilligung kein Gebrauch gemacht, so liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 131 BO vor (). S auch , BauSlg 73.

2. Über einen Antrag auf Löschung einer Anmerkung oder Ersichtlichmachung ist von der Baubehörde zu entscheiden.

Eine später erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes mit der Festsetzung der Widmung Grünland, Wald- und Wiesengürtel hat zur Folge, daß die Löschung von in Bescheiden ausgesprochenen Bauverboten zulässig ist (, BauSlg 93). S näher E 4 zu § 130.

BauR Wien | Wiener Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.