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BankArchiv - ÖBA

Newsline

Newsline

https://doi.org/10.47782/oeba202604024301

Aufsatz von Eva Landrichtinger, ÖBA 4/2026, 243

Neues in Kürze

National

Finales NISG 2026 veröffentlicht

ÖBA 4/2026, 250

International

SREP-Ergebnisse 2025

ÖBA 4/2026, 250

EBA veröffentlicht finale Leitlinien für Anbieter von Nebendienstleistungen

ÖBA 4/2026, 251

Börseblick

Die Zukunft war früher auch besser . https://doi.org/10.47782/oeba202604025301

Aufsatz von Uta Pock, ÖBA 4/2026, 253

Fachbeiträge

Verjährung von Bereicherungszinsen

Aufsatz von Dominik Schindl und Martin Spitzer, ÖBA 4/2026, 255

Normenprüfungsantrag des BFG zur Abzugsfähigkeit der Liquiditätsreserve von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

Aufsatz von Eric Coenen, ÖBA 4/2026, 261

Greenwashing im Finanzmarktrecht

Green Finance und SFDR-Review

Aufsatz von Marvin Hammerschmid, ÖBA 4/2026, 267

Greenium im AT/DE-Unternehmensanleihemarkt

Evidenz und Implikationen

Aufsatz von Barbara Katzdobler und Markus Riekeberg, ÖBA 4/2026, 276

Berichte und Analysen

Was ist eigentlich ...Customer Journey bei Payments?

https://doi.org/10.47782/oeba202604028301

Aufsatz von Ewald Judt und Claudia Klausegger, ÖBA 4/2026, 283

Rechtsprechung

Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen

Anfechtung: Klagefrist des § 43 Abs 2 IO pro Insolvenz

Aufsatz von Sebastian Mock, ÖBA 4/2026, 286

Erste Judikatur zu Rechtslage nach dem GIRÄG 2003: Keine Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung des Quotenschadens

ÖBA 4/2026, 290

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Haftrücklassgarantie

ÖBA 4/2026, 295

Prozent vs Prozentpunkt: Intransparenz

ÖBA 4/2026, 297

Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)

Art 5 RL 93/13/EWG steht einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegen, die eine Klausel über eine Bereitstellungsprovision bei Hypothekendarlehen auch ohne detaillierte Rechnungen oder genaue Aufschlüsselung der vergüteten Dienstleistungen für transparent hält, sofern der Verbraucher in der Lage ist, deren wirtschaftliche Folgen einzuschätzen und Überschneidungen mit anderen Vertragsentgelten zu überprüfen. Ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten nach Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 RL 93/13/EWG entsteht nicht allein dadurch, dass die Bereitstellungsprovision als Prozentsatz des Darlehensbetrags berechnet wird, sofern die genannten Transparenzvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass ein Gericht im Einzelfall anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien, erforderlichenfalls durch Vergleich mit marktüblichen Provisionen, überprüfen kann, ob die Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zulasten des Verbrauchers verursacht

ÖBA 4/2026, 297

Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in Verbraucherdarlehensverträgen kann auch berücksichtigt werden, ob dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel zur Verfügung stehen, um die vorzeitige Fälligstellung abzuwenden oder deren Wirkungen wieder zu beseitigen; dabei ist ua zu berücksichtigen, ob die Frist zur Begleichung der Restschuld faktisch ausreichend ist

ÖBA 4/2026, 305

Buchbesprechung

KODEX

Nachhaltigkeit im Bank- und Finanzwesen 2025/26 . https://doi.org/10.47782/oeba202604030801

Aufsatz von Otto Lucius, ÖBA 4/2026, 308