In Österreich werden im inländischen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge entweder der motorbezogenen Versicherungssteuer nach § 6 VersStG 1953 oder der Kraftfahrzeugsteuer nach dem KfzStG 1992 unterworfen. Die Kraftfahrzeugsteuer nach dem KfzStG 1992 erfasst jene Fälle, für die die motorbezogene Versicherungssteuer nicht zur Anwendung gelangt. Dabei handelt es sich vor allem um Kraftfahrzeuge, die nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz im Inland zugelassen sind (§ 1 Abs 1 Z 1 KfzStG 1992) oder ohne Zulassung auf inländischen Straßen verwendet werden (§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992). In einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, unterliegen ebenfalls nach § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992 der Kraftfahrzeugsteuer. § 2 KfzStG 1992 enthält einzelne Befreiungen. Keine dieser Befreiungen erfasst im Ausland zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die im Rahmen eines touristischen Aufenthalts auf österreichischen Straßen verwendet werden.