Personalverrechnung - leicht verständlich und praxisrelevant
Ob für das Selbststudium oder als Unterlage für Kurse und Seminare: "Personalverrechnung: eine Einführung 2025" ist der ideale Einstieg in die Personalverrechnung.
Wie kann man steuerliche Vergehen korrigieren und dennoch straffrei bleiben? Eine strafbefreiende Selbstanzeige bietet diese Möglichkeit - jedoch nur, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Um Straffreiheit zu erlangen, ist es entscheidend, dass die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt. Im Folgenden gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen dabei besonders zu beachten sind und wie Sie diese Chance zur Fehlerkorrektur optimal nutzen können.
In der Unternehmenskrise ist die Liquidität üblicherweise knapp. Es liegt daher nahe, unnötige Ausgaben tunlichst vermeiden zu wollen. Der Zweck heiligt aber nicht alle Mittel. Wer in der Krise die abgabenrechtlichen Spielregeln über Bord wirft, riskiert ein Finanzstrafverfahren. Worauf es ankommt, wen das Thema betrifft, und welche Rechtsfolgen drohen, wird nachfolgend dargestellt.
Der Hälftesteuersatz ist eine bedeutende steuerliche Erleichterung für Steuerpflichtige, die unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden kann. Diese besondere Besteuerungsregelung ermöglicht es, bestimmte Einkünfte nur zur Hälfte des regulären Steuersatzes zu versteuern und ist insbesondere für Steuerpflichtige von Interesse, die Betriebsvermögen veräußern oder Entschädigungen, wie etwa Abfindungen, erhalten.
Am 14. Januar 2025 entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Meldepflichtverletzungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) nicht von einer Korrekturmeldung an die Registerbehörde abhängig ist (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024). Damit stellt sich das BFG gegen die Ansicht des BMF, wonach „zeitgleich“ bzw direkt nach der Selbstanzeige eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorzunehmen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und die Anforderungen an die „Schadensgutmachung“.
Entnahmen aus dem betrieblichen in den privaten Bereich erfolgen grundsätzlich mit dem Teilwert, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven - falls die sog. Teilwertvermutung nicht zur Anwendung gelangt - aufgedeckt und besteuert werden. Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2012 wurde erstmals als Erleichterung geregelt, dass die Entnahme von Grund und Boden, soweit keine schädliche Ausnahme vom Sondersteuersatz vorliegt, zum steuerlichen Buchwert und daher steuerneutral erfolgt. Damit entfällt die Besteuerung eines Gewinnes, dem kein Veräußerungserlös und kein Mittelzufluss zugrunde liegt.
Das Bundesfinanzgericht hatte Ende letzten Jahres über die Beschwerde eines inländischen Gruppenmitglieds zu entscheiden, worin es um zwei verschiedene Beschwerdepunkte in Zusammenhang mit zwei Auslandsbeteiligungen ging: Einerseits war strittig, ob bzw inwieweit Kursverluste aus steuerfreien Gewinnausschüttungen in fremder Währung steuerlich abzugsfähig sind oder nicht (§ 10 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 KStG). Andererseits stellte sich die Frage, ob die Nachversteuerung von Verlusten eines ausscheidenden Auslandsgruppenmitglieds durch Zurechnung beim unmittelbar beteiligten Inlandsgruppenmitglied dessen „eigenen“ Gewinn erhöht und diesfalls einer Verrechnung von bestehenden Vorgruppenverlusten zugänglich wäre (§ 9 Abs 6 Z 4 und 7 KStG). Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen die wesentlichen Inhalte der Gerichtsentscheidung zu diesen beiden interessanten, jedoch voneinander losgelösten Rechtsfragen vorstellen.
(SWK) - Der Ministerrat hat am 12. 3. 2025 ein „Mittelstandspaket“ beschlossen. Die fünf ins Auge gefassten Maßnahmen sollen insbesondere KMU als „Rückgrat der österreichischen Wirtschaft“ unterstützen, bürokratische Hemmnisse abbauen und mit verlässlichen Rahmenbedingungen den Wirtschaftsstandort sichern. In einem weiteren Ministerratsvortrag vom 19. 3. 2025 wurden weitere Maßnahmen vorgestellt, die einen produktiven, wettbewerbsfähigen und starken Wirtschaftsstandort Österreich gewährleisten sollen. Die parlamentarische Beschlussfassung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.
Seit nunmehr bald zwei Jahren ist die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert möglich. Doch es sind nach wie vor nicht alle Folgefragen geklärt, die sich aus dieser auf den ersten Blick unscheinbaren Änderung der Rechtslage ergeben. Dieser Beitrag beleuchtet einige dieser Themenstellungen, die vor allem bei der Vermietung des entnommenen Gebäudes auftreten.
Erlass des BMF vom 11. 3. 2025, 2025-0.159.492, BMF-AV 2025/33.
Themen:
Entscheidung: EuGH 12. 9. 2024, Drebers, C-243/23.
Entscheidung: EuGH 12. 9. 2024, „NARE-BG“ EOOD, C-429/23.