Entsprechend den Änderungen durch das AbgÄG 2024 (BGBl I 2024/113) können inländische Unternehmer ab 1. 1. 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Anders als bei der inländischen Befreiung kann die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat nur über einen Antrag im Mitgliedstaat der Ansässigkeit angewandt werden. Für diese Zwecke werden gemäß Art 6a UStG idF nach dem AbgÄG (im Folgenden: UStG) ein elektronisches Verfahren und ein eigenes Portal eingerichtet (im Folgenden: Kleinunternehmerportal). Bei Art 6a UStG handelt es sich daher nicht um eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat einräumt. Vielmehr werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung durch das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates geregelt. Art 6a UStG regelt lediglich ein unionsrechtlich weitgehend determiniertes Verfahren, über das der Unternehmer den Antrag auf Befreiung einreichen und seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann, um die Kleinunternehmerbefreiung im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Anspruch nehmen zu können.