Ein unentbehrlicher Wegbegleiter in Sachen GmbH
Das SWK-Spezial wurde mit Prof. Christian Fritz von einem ausgewiesenen Experten für die Praxis konzipiert.
„VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission hat das Ziel, das Mehrwertsteuersystem an die digitale Wirtschaft anzupassen, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Es gibt drei zentrale Reformbereiche, die Unternehmer in der EU betreffen:
Ab 1.1.2025 wird die Kleinunternehmerregelung auf den gesamten Binnenmarkt ausgedehnt und der Schwellenwert innerhalb Österreichs auf EUR 55.000 Entgelt pro Jahr erhöht. Für Umsätze bis zu EUR 100.000 im Binnenmarkt muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, jedoch steht dann aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung dafür kein Vorsteuerabzug zu. Weiterhin kann freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Ra 2023/13/0186-8 vom 3.9.2024 erneut zum Mittelpunkt der Lebensinteressen als Kriterium für die abkommensrechtliche Ansässigkeit Stellung genommen und einige neue, interessante Aspekte hervorgebracht.
Die Berichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt nicht nur zu einer Ausweitung der zu berichtenden Informationen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, sondern zukünftig auch zu einem Anstieg der Zahl der Unternehmen, die Informationen gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung offenlegen müssen. Durch die EU-Taxonomie-Verordnung steht ein einheitliches Klassifizierungssystem für die Beurteilung ob Wirtschaftstätigkeiten als „nachhaltig“ bzw. „grün“ gelten zur Verfügung.
Die österreichische Energie-Strategie #mission2030 stellt einen wesentlichen Meilenstein auf dem Weg zur Dekarbonisierung und nachhaltigen Energieversorgung dar. Die Zielsetzung besteht darin, bis zum Jahr 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die Elektromobilität wird als Schlüsselkomponente mit zahlreichen steuerlichen Anreizen gefördert, um letztlich die CO2 Emissionen im Straßenverkehr zu reduzieren. Diese Maßnahmen wirken sich auf die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur aus, wobei diese Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betrifft.
Die „Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung“ gehört gemäß § 250 Abs 1 UGB zu den zwingenden Bestandteilen eines unternehmensrechtlichen Konzernabschlusses. Da das Gesetz jedoch die inhaltliche Ausgestaltung des Konzerneigenkapitalspiegels nicht näher regelt, hat sich das AFRAC um Detailregelungen im Sinne einer systematischen Darstellung des Konzerneigenkapitals und dessen Entwicklung angenommen. Die AFRAC-Stellungnahme 35 enthält daher detaillierte Vorgaben zur Darstellung des Konzerneigenkapitals und erläutert dessen einzelne Komponenten (Konzerneigenkapitalspiegel). Zudem werden ausgewählte Bilanzierungsfragen thematisiert, die Auswirkungen auf die Eigenkapitaldarstellung haben. Im folgenden Beitrag fassen wir nochmals die wesentlichen Regelungen zusammen und weisen auf mögliche Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hin.
Die Frage eines Progressionsvorbehalts im Rahmen der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 4 EStG liegt schon länger in der Luft. Mit dem VwGH-Erkenntnis vom 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067, zum Progressionsvorbehalt bei unbeschränkt steuerpflichtigen DBA-Ausländern hat die Thematik an Dynamik gewonnen, da dies in weiterer Folge auch zu einem Bekenntnis der LStR zu einem Progressionsvorbehalt bei § 1 Abs 4 EStG geführt hat. Das BFG-Erkenntnis vom 6. 9. 2024, RV/7103838/2023, signalisiert die praktische Bedeutung dieser Frage, die angesichts der geänderten LStR nunmehr wohl vermehrt Gegenstand von Streitigkeiten sein wird. Vor diesem Hintergrund hat sich die Autorin auf die Suche nach einer Rechtfertigung für den Progressionsvorbehalt bei § 1 Abs 4 EStG begeben.
„Was gibt es Neues?“ - Dieser Nachrichtenüberblick bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um die Umsatzsteuer für den Unternehmensalltag und die Beratungspraxis.
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) regelt die Rahmenbedingungen des automatischen Informationsaustauschs bestimmter Finanzkonten zwischen den österreichischen Abgabenbehörden und am Informationsaustausch teilnehmenden Staaten. Finanzinstitute sind verpflichtet, spezifische Kontoinformationen von Konten mit Auslandsbezug zu erfassen und an die zuständige Abgabenbehörde zu übermitteln.Zur Reichweite der Prüfbefugnisse der Abgabenbehörde anlässlich einer abgabenbehördlichen Kontrolle der GMSG-Meldepflichten und den Mitwirkungspflichten der Finanzinstitute hat jüngst das BFG entschieden. Es hat die Aufforderung der Abgabenbehörde auf Übermittlung sämtlicher (melde- und nicht meldepflichtiger) Konten nach einem gesetzlich nicht definierten „Mindeststandard“ bei Prüfbeginn für zulässig erachtet.Dieser Beitrag soll allfällige Grenzen der Mitwirkungspflichten von Finanzinstituten im Anwendungsbereich des GMSG ausloten und die BFG-Entscheidung würdigen.
Das mag banal klingen, doch ist es mitnichten. Frequenz und Dichte tunlichst kompakt verabreichter Information haben über die Jahr(zehnt)e stetig zugenommen. Das Leben mit der SWK ist abwechslungsreich und anspruchsvoll, alle zehn Tage winkt ein Neubeginn. Stakkato ist eher die Norm - fast schon Routine - denn gemächlicher Takt. Der Start in unser großes Jubiläumsjahr ist dennoch außergewöhnlich, selbst für jene, die schon lange mitwirken. Wir wissen um die lange Geschichte der SWK, der Blick ist nach vorn gerichtet. Gelebte Tradition speist sich aus stetiger Erneuerung. So nehmen wir voll Neugier, ungeduldiger Erwartung und Zuversicht die nächsten 100 Jahre in Angriff!
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