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Ob Personalverrechnung für einen Klein-, Mittel- oder Großbetrieb: Dieses Buch ist das umfassendste Nachschlagewerk für täglich anfallende Agenden.
Bei sogenannten „Share Deals“ - also dem Verkauf von Unternehmensanteilen statt der Immobilie selbst - gibt es bald erhebliche steuerliche Veränderungen. Bisher konnten solche Gestaltungen dazu führen, dass beim Kauf von Immobiliengesellschaften keine oder nur geringe Grunderwerbsteuer anfiel. Das soll sich nun aufgrund der Regierungsvorlage zum BBG 2025 ändern.
Das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche BBG 2025 sieht bekanntlich ua deutliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) für die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sog. „Share Deals“) vor, die bereits ab 1.7.2025 schlagend werden sollen. Aufgrund der Zeitnot im Gesetzwerdungsprozess wurden die im Begutachtungsverfahren gegen den Gesetzesentwurf geäußerten teils erheblichen Bedenken zunächst überhaupt nicht berücksichtigt.
Sind ZKO-Meldungen bald Schnee von gestern? Die europäische Kommission schlug Ende 2024 die Einführung eines EU-weit harmonisierten (elektronischen) Meldeportals für die Entsendung von Arbeitskräften innerhalb der Mitgliedstaaten vor. In unserem neuesten Beitrag erfahren Sie, inwiefern ihr Unternehmen von der neuen Form des Meldeverfahrens profitieren kann und erhalten nähere Informationen zur geplanten Einführung.
Um der stark gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit seit dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgte eine weitestgehende Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie zB Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert wurden. Zwischendurch erfolgten kleinere Adaptierungen der Regelungen, die im Beitrag berücksichtigt werden.
§ 12 Abs 1 Z 10 KStG normiert seit dem Jahr 2014 ein gänzliches Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften, wenn diese Aufwendungen bei der empfangenden Körperschaft einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. Wenngleich die Vorschrift nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich sowohl für inländische wie auch ausländische Empfänger-Körperschaften gilt, wird sie in der Praxis ganz überwiegend für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen an ausländische Konzerngesellschaften schlagend. Das Bundesfinanzgericht hatte sich kürzlich mit dieser Thematik zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auseinanderzusetzen, wobei das BFG den Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowohl einer innerstaatlichen als auch einer unionsrechtlichen Beurteilung, letztere im Lichte der Niederlassungsfreiheit, unterzog.
Pillar 3 des Mehrwertsteuer-Reformpakets ViDA verfolgt das Ziel umsatzsteuerrechtliche Registrierungstatbestände in der EU zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Änderungen an verschiedenen Stellen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie der Durchführungsverordnung vorgesehen. Zum einen werden die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) erweitert, zum anderen wird der Anwendungsbereich des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)-Verfahrens ausgedehnt. Dieser Newsletter beleuchtet die vorgesehenen Änderungen zur Erweiterung des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) und veranschaulicht die ab dem 1. Juli 2028 zu erwartenden Auswirkungen anhand von Praxisbeispielen.
Am 15. Juli 2025 sind folgende Abgaben fällig:
Am 16. 6. 2025 hat das Plenum des Nationalrats das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen.
Die drei im Nachfolgenden vorgestellten Reformvorschläge zielen auf mehr Gleichheit im Steuerrecht.
Entscheidung: VwGH 26. 3. 2025, Ra 2021/13/0031 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Entscheidung: VwGH 5. 3. 2025, Ra 2023/15/0046 (Abweisung der Parteirevision).
Entscheidung: VwGH 5. 3. 2025, Ra 2022/15/0003 (Zurückweisung der Parteirevision).