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Redaktionelle Empfehlung

News


ASoK News //

Arbeitszeit & Recht im Überblick: Aufzeichnungspflichten, Normalarbeitszeit und flexible Modelle

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt u.a.die Grenzen der Normalarbeitszeit (NAZ): die tägliche NAZ darf grundsätzlich maximal acht, die wöchentliche NAZ maximal 40 Stunden betragen. Eine in vielen Branchen übliche Verkürzung der wöchentlichen NAZ auf meist 38,5 Stunden ergibt sich aus kollektivvertraglichen Sondervereinbarungen. Grundsätzlich gilt, der Umfang der wöchentlichen NAZ ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es gilt zudem das sogenannte Planungsgebot, dh nicht nur das Ausmaß, sondern auch die Verteilung der NAZ auf die einzelnen Arbeitstage ist vorzunehmen.

SWK News //

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Haftung des Abschlussprüfers

Die Haftung des Abschlussprüfers ist ein zentraler Aspekt im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfung, der erheblichen Einfluss auf das Vertrauen und die Sicherheit der Finanzberichterstattung hat, was durch die medienwirksamen Bilanzskandale der jüngsten Zeit (Commerzialbank Mattersburg oder Wirecard) besonders sichtbar wurde. Abschlussprüfer tragen durch ihre Prüfungsergebnisse maßgeblich zur Entscheidungsfindung verschiedener Stakeholder bei. In ihrer Rolle als unabhängige Instanz müssen sie die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der Jahresabschlüsse bestätigen, wobei sie für Fehler oder Versäumnisse haftbar gemacht werden können...

SWK News //

BILANZIERUNG | Größenabhängige Erleichterungen gelten ab 1.1.2024!

Wir hatten bereits ausführlich darüber informiert, dass aufgrund von EU-Vorgaben eine inflationsbedingte Erhöhung der für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften relevanten Größenkriterien „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ um 25 % geboten ist, welche von den Mitgliedstaaten jedenfalls noch in diesem Jahr in nationales Recht umzusetzen ist und für eine Vielzahl von Unternehmen zu entsprechenden Erleichterungen bei der Erstellung, Prüfung und Offenlegung ihrer Jahres- und auch Konzernabschlüsse führen wird.

SWI News //

NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Wertschöpfungskette (EFRAG IG 2)

Im Mai 2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) drei Umsetzungsleitfäden, die die Unternehmen bei der Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unterstützen sollen. EFRAG IG 2: Value Chain Implementation Guidance fokussiert sich auf die Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse gemäß den ESRS.

Inhalte aus den Zeitschriften


Abo Aufsatz von Bernhard Kuder und Stephanie Zolles, SWK 35/2024, 1406

Die neue Kleinunternehmerregelung

Entsprechend den Änderungen durch das AbgÄG 2024 (BGBl I 2024/113) können inländische Unternehmer ab 1. 1. 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Anders als bei der inländischen Befreiung kann die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat nur über einen Antrag im Mitgliedstaat der Ansässigkeit angewandt werden. Für diese Zwecke werden gemäß Art 6a UStG idF nach dem AbgÄG (im Folgenden: UStG) ein elektronisches Verfahren und ein eigenes Portal eingerichtet (im Folgenden: Kleinunternehmerportal). Bei Art 6a UStG handelt es sich daher nicht um eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat einräumt. Vielmehr werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung durch das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates geregelt. Art 6a UStG regelt lediglich ein unionsrechtlich weitgehend determiniertes Verfahren, über das der Unternehmer den Antrag auf Befreiung einreichen und seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann, um die Kleinunternehmerbefreiung im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Anspruch nehmen zu können.

Abo Aufsatz von Ernst Müller und Natascha Plank, SWK 35/2024, 1399

Leistungserbringung einer „gemeinnützigen Holdinggesellschaft“

Die Leistungserbringung zwischen abgabenrechtlich gemeinnützigen Organisationen war vormals ein problembehafteter Bereich, da hierbei regelmäßig die Ausübung einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit im Raum stand. Mit § 40a Z 2 BAO wurde diese Problematik zwar grundsätzlich entschärft, jedoch stellen sich in der Praxis weiterhin Fragen zur Reichweite dieser Norm. Zugleich steigt uE aber die praktische Bedeutung, da sich viele gemeinnützige Organisationen bereits in konzernähnlichen Strukturen bewegen.