Der Klassiker im Arbeitsrecht in 24. Auflage
In der 24. Auflage arbeitet Dr. Thomas Rauch sämtliche arbeitsrechtlichen Änderungen auf, um Arbeitgeber:innen zu helfen kostspielige Irrtümer zu vermeiden. Prägnant, fundiert, für die Praxis.
Seit September 2025 sind Finanzamts-Zustellungen nur mehr elektronisch abrufbar und auch die Tourismusabgabe OÖ ist online zu erledigen. Wir zeigen Ihnen, was jetzt zu tun ist. Am 25. Juli 2025 hat das BMF neue Informationen betreffend die elektronische Zustellung von Schriftstücken veröffentlicht. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen und was Sie künftig zu beachten haben.
Seit Oktober 2025 gelten neue EU-weite Regeln für den Zahlungsverkehr: Der IBAN-Namensabgleich („Verification of Payee“) ist nun verpflichtend. Bei jeder Überweisung wird automatisch geprüft, ob Name und IBAN des Zahlungsempfängers übereinstimmen.
„Künstliche Intelligenz“ (KI) ist längst keine Zukunftsvision mehr, sondern hat bereits Einzug in die Geschäftsprozesse vieler Unternehmen gehalten und sich vielfach auch schon zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor entwickelt. Die Automatisierung von Prozessen und personalisierte Kundenerfahrungen erhöhen die Effizienz und verschaffen den Unternehmen entsprechende Wettbewerbsvorteile. Gleichzeitig ermöglicht KI auch Kosteneinsparungen, datenbasierte Entscheidungsfindung und Innovationsförderung.
Für international tätige Unternehmen ist das Umsatzsteuerrecht zu einem der entscheidenden Compliance-Faktoren geworden. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit bedeutet heute, sich laufend mit einer Vielzahl unterschiedlicher steuerlicher Vorgaben auseinanderzusetzen. Zwar sorgt das europäische Mehrwertsteuersystem in vielen Punkten für eine gewisse Harmonisierung, doch die Details in der Umsetzung unterscheiden sich von Land zu Land - und genau diese Unterschiede können ein erhebliches Risiko in sich bergen.
Im Fokus: Gewinnfreibetrag bei Veräußerung eines Betriebes bzw. Mitunternehmeranteils, die VwGH-Klarstellung zu fiktiven Anschaffungskosten am Gebäudeteil und ein grenzüberschreitender Immobilienverkauf mit doppelter Steuerfreiheit.
Am 8. Mai 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-615/23, dass pauschale Ausgleichszahlungen, die von einer Gebietskörperschaft an ein Verkehrsunternehmen zur Deckung von Verlusten im öffentlichen Personenverkehr gezahlt werden, nicht in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage einfließen.
Am 5. 11. 2025, 8:30 bis 17:00 Uhr, findet die Umsatzsteuertagung 2025 an der JKU Linz statt. Die diesjährige Umsatzsteuertagung widmet sich dem Thema „Besonderheiten der österreichischen Umsatzsteuer“.
Im Juli 2024 entschied das BFG, dass Österreich kein Besteuerungsrecht für die Bezüge von im Inland ansässigem und im internationalen Verkehr tätigem Flugpersonal, das bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta beschäftigt ist, zukommt.Nunmehr hat sich der im Zuge einer eingebrachten Amtsrevision angerufene VwGH zur Thematik geäußert.
Am 17. November 2025 sind folgende Abgaben fällig:
Nach nationalem Recht ist die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken, wie zB Leitungsservituten, Wegerechten, Wasser- oder Weidegerechtigkeiten, zivilrechtlich von der Miete zu unterscheiden. Konsequenterweise waren daher Entgelte für Grunddienstbarkeiten nach dem UStG 1972 nicht begünstigt. Mit dem UStG 1994 muss nun auch Österreich entsprechend der Auffassung des EuGH zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Steuerbefreiungen nach der MwStSyst-RL autonome unionsrechtliche Begriffe verwenden. Damit stellt sich die Frage, ob die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 unter Beachtung der unionsrechtlichen Begriffe von der Umsatzsteuer befreit ist.
Im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen betreffend die Geltendmachung der Vorsteuer der zugekauften Mahlzeiten und Lebensmittel bei Kantinenumsätzen. Im Folgenden werden die wesentlichen Faktoren erläutert, die einen Einfluss auf den Vorsteuerabzug bei Kantinenumsätzen haben.
Am 10. 10. 2025 hat der Rat die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke ohne Änderungen bestätigt. Die Liste umfasst dieselben elf Länder und Gebiete wie zuvor: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fiji, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, US Virgin Islands und Vanuatu.