Ein unentbehrlicher Wegbegleiter in Sachen GmbH
Das SWK-Spezial wurde mit Prof. Christian Fritz von einem ausgewiesenen Experten für die Praxis konzipiert.
„VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission hat das Ziel, das Mehrwertsteuersystem an die digitale Wirtschaft anzupassen, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Es gibt drei zentrale Reformbereiche, die Unternehmer in der EU betreffen:
Ab 1.1.2025 wird die Kleinunternehmerregelung auf den gesamten Binnenmarkt ausgedehnt und der Schwellenwert innerhalb Österreichs auf EUR 55.000 Entgelt pro Jahr erhöht. Für Umsätze bis zu EUR 100.000 im Binnenmarkt muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, jedoch steht dann aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung dafür kein Vorsteuerabzug zu. Weiterhin kann freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Ra 2023/13/0186-8 vom 3.9.2024 erneut zum Mittelpunkt der Lebensinteressen als Kriterium für die abkommensrechtliche Ansässigkeit Stellung genommen und einige neue, interessante Aspekte hervorgebracht.
Die Berichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt nicht nur zu einer Ausweitung der zu berichtenden Informationen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, sondern zukünftig auch zu einem Anstieg der Zahl der Unternehmen, die Informationen gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung offenlegen müssen. Durch die EU-Taxonomie-Verordnung steht ein einheitliches Klassifizierungssystem für die Beurteilung ob Wirtschaftstätigkeiten als „nachhaltig“ bzw. „grün“ gelten zur Verfügung.
Die österreichische Energie-Strategie #mission2030 stellt einen wesentlichen Meilenstein auf dem Weg zur Dekarbonisierung und nachhaltigen Energieversorgung dar. Die Zielsetzung besteht darin, bis zum Jahr 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die Elektromobilität wird als Schlüsselkomponente mit zahlreichen steuerlichen Anreizen gefördert, um letztlich die CO2 Emissionen im Straßenverkehr zu reduzieren. Diese Maßnahmen wirken sich auf die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur aus, wobei diese Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betrifft.
Die „Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung“ gehört gemäß § 250 Abs 1 UGB zu den zwingenden Bestandteilen eines unternehmensrechtlichen Konzernabschlusses. Da das Gesetz jedoch die inhaltliche Ausgestaltung des Konzerneigenkapitalspiegels nicht näher regelt, hat sich das AFRAC um Detailregelungen im Sinne einer systematischen Darstellung des Konzerneigenkapitals und dessen Entwicklung angenommen. Die AFRAC-Stellungnahme 35 enthält daher detaillierte Vorgaben zur Darstellung des Konzerneigenkapitals und erläutert dessen einzelne Komponenten (Konzerneigenkapitalspiegel). Zudem werden ausgewählte Bilanzierungsfragen thematisiert, die Auswirkungen auf die Eigenkapitaldarstellung haben. Im folgenden Beitrag fassen wir nochmals die wesentlichen Regelungen zusammen und weisen auf mögliche Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hin.
Seit jeher ein Dauerbrenner der fachlichen Diskussion und der Judikatur im Recht der Steuerberaterhaftung ist die Frage, wie weit die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Klienten reichen bzw welchen Inhalt diese Pflichten haben. Der letzte (auch in Österreich sehr deutlich wahrnehmbare) Paukenschlag der (deutschen) Rechtsprechung betraf die Haftung des Steuerberaters für Schäden aus der unterbliebenen Aufklärung über die Insolvenzantragspflicht. Nun hat der OGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 3. 9. 2024, 5 Ob 62/24i) zur Haftung des Steuerberaters für Schäden aus nicht erkannten Malversationen des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans des Klienten Stellung genommen.
Entscheidung: BFG 13. 11. 2024, RV/7102103/2022.
Der Umfang der in Österreich zur Geldwäscheprävention geforderten Offenlegung von Daten und Dokumenten wurde in den letzten Jahren laufend erhöht, zuletzt mit den seit Juli 2024 in Kraft getretenen neuen Meldepflichten der WiEReG-Novelle BGBl I 2023/97. Bereits Mitte Oktober 2024 legte das BMF den Entwurf einer weiteren WiEReG-Novelle im Rahmen eines FM-GwG-Anpassungsgesetzes vor, mit dem die den Rechtsträgern auferlegten Sorgfalts- und Meldepflichten weiter verschärft und deutlich ausgeweitet werden. Dies bedeutet, dass Teile des von der EU beschlossenen Geldwäsche-Pakets bereits Jahre vor dessen Wirksamwerden im Juli 2027 von Österreich verbindlich umgesetzt werden.
Mit Erlass des BMF vom 16. 12. 2024, 2024-0.893.729, BMF-AV 2024/172, wurde eine weitere Zinsanpassung (Senkung der Zinssätze um jeweils 0,5 Prozentpunkte) veröffentlicht. Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 13. 9. 2024, 2024-0.658.478.
Entscheidung: VwGH 17. 10. 2024, Ra 2022/13/0089 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Mit Erlass des BMF vom 4. 12. 2024, 2024-0.859.433, BMF-AV 2024/168, wurde der LStR-Wartungserlass 2024 veröffentlicht. Mit Erlass des BMF vom 9. 12. 2024, 2024-0.889.824, BMF-AV 2024/171, wurde der UStR-Wartungserlass 2024 veröffentlicht.