Werden PKW Arbeitnehmern für Privatfahrten zur Nutzung überlassen, stellt sich die Frage, wie die damit verbundenen Sachbezüge in der Umsatzsteuer zu erfassen sind. Eine Differenzierung nach Maßgabe des Vorsteuerabzugs für die zur Nutzung überlassenen PKW ist notwendig: Werden PKW mit Vorsteuerabzug des Arbeitgebers (Fiskal-LKW oder emissionsfreie PKW iSd § 12 Abs 2 Z 2a UStG) Arbeitnehmern für Privatfahrten zur Nutzung überlassen, so sind die damit verbundenen Sachbezüge umsatzsteuerpflichtig (20 % Umsatzsteuer). Sind die zur Nutzung überlassenen PKW dagegen vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 2 Z 2 UStG ausgeschlossen, sind die Sachbezüge nicht umsatzsteuerpflichtig.