Mit dem EStR-Wartungserlass 2026 hat das BMF die Aussagen zur Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Fruchtgenussrechten in Rz 113a EStR an die jüngere Rechtsprechung des VwGH angepasst. Anlass war insbesondere der Beschluss des VwGH vom 20. 1. 2025, Ra 2023/13/0180, mit dem die Anerkennung einer erst Jahre nach der Übertragung von Liegenschaften unter Vorbehalt des Fruchtgenusses vereinbarten Substanzabgeltung mangels Fremdüblichkeit versagt wurde. Für Fruchtgenusseinräumungen nach dem 31. 12. 2025 anerkennt die Finanzverwaltung eine Substanzabgeltung daher nur mehr dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fruchtgenusseinräumung vereinbart wird. Der Beitrag nimmt diese Änderung der Verwaltungspraxis zum Anlass, die AfA-Berechtigung bei Fruchtgenuss nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis de lege lata kurz darzulegen, und greift als Alternative die von Ruppe begründete Auffassung auf, wonach die AfA demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle bewirtschaftet. Da der VwGH die AfA-Berechtigung in ständiger Rechtsprechung anders beurteilt, sollte der Gesetzgeber - oder allenfalls der Verordnungsgeber - eine Klarstellung vornehmen.