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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
BFG 05.06.2026, RV/1100112/2021: 1. Betriebliche versus gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Geldzuwendungen bzw. einer Forderungseinlösung 2. Internationale Schachtelbeteiligung im Sinne von § 10 Abs. 2 KStG 1988 - Zeitpunkt des Abschlusses des Liquidationsverfahrens 3. Rechtmäßigkeit von Anspruchszinsenfestsetzungsbescheiden
Judikatur

Halten einer Beteiligung von 94,90% an der ***10*** Tochtergesellschaft ***11*** sowie der Handel mit Maschinen. Mit Generalversammlungsbeschluss  vom...18.08.2017 aufgelöst worden. Dies ergebe sich aus dem Protokoll Nr. 21 über die außerordentliche Generalversammlung  der Aktionäre der ***11*** in

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