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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
BFG 26.04.2016, RV/5100110/2012: Nutzungsüberlassung einer Luxusimmobilie durch eine Stiftung an den Stifter über dazwischen geschaltete Tochtergesellschaften
Judikatur

auf Gesellschafterbeschlüsse, bezüglich des Gehaltes auf den Kollektivvertrag verwiesen. In dem dazu vorgelegten Generalversammlungsprotokoll  aus dem Jahr 2010 ist festgehalten,...Mit Herrn N. wurde kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen. Regelungen betreffend Wohnung, Auto, in den Generalversammlungen  getroffen. Hinsichtlich Gehalt gelten

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