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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
2. Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften nach dem RÄG 2014 in der geltenden Fassung
Buch Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1 | Egger/Samer/Bertl - 2026 (19. Aufl.)

enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung  vorzulegen. Im Bericht ist auch auf...unabhängig von der Größe der GmbH, durch die Geschäftsführung und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung ; Gleiches gilt für die FlexKapG.

5. Die Passivposten der Bilanz im Einzelnen (§ 224 Abs 3)
Buch Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1 | Egger/Samer/Bertl - 2026 (19. Aufl.)

5. auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung  oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung , wobei die Generalversammlung  auch ermächtigen kann, die eigenen...der Generalversammlung , wobei die Generalversammlung  auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss  einzuziehen;

BFG 17.12.2025, RV/7101877/2021: 1. Zahlungen an ein Betrugsunternehmen, das kein Scheinunternehmen ist, als Betriebsausgaben 2. Vorsteuern aus Rechnungen, in denen eine bereits begrenzte UID-Nummer angeführt war 3. Keine Betriebsausgaben oder Vorsteuern aus tatsächlich nicht erbrachten Leistungen 4. Keine Wertberichtigung, wenn die Voraussetzungen in dem jeweiligen Jahr nicht nachgewiesen werden 5. Verträge zwischen "nahen Angehörigen"
Judikatur

23.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Generalversammlungsbeschluss  vom

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