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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
2.1. Rechtliche Grundlagen für den Erwerb von Geschäftsanteilen und Gesellschaftsanteilen an österreichischen Gesellschaften
Buch Praxishandbuch Immobilien-Share-Purchase-Agreements | Brogyányi/ Christoph/ Landskron/ Julia - 2026 (1. Aufl.)

Regelungsmöglichkeiten bei der Vinkulierung ist der Wortlaut im Gesellschaftsvertrag genau zu prüfen. So ist etwa eine Generalversammlung  abzuhalten, wenn der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Generalversammlung ...nicht eine bestimmte Form vorschreibt. So kann etwa die Vinkulierungsklausel vorschreiben, dass die Zustimmung von der Generalversammlung  zu erteilen ist. In einem solchen Fall

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