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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
BFG 18.11.2025, RV/5100670/2024: 1. Anerkennung / Nichtanerkennung diverser Ausgaben als Werbungskosten 2. Zufluss diverser Einnahmen
Judikatur

der Abgabenbehörde nicht vorzuwerfen, dass nicht alle Ermittlungshandlungen zu einem Ergebnis geführt hätten. Ein Generalversammlungsprotokoll  der ***Gx***-***W*** GmbH fehle sowohl...Beschwerdeführers entschieden. Ob bei der ***Gx*** ***W*** GmbH für die Laufzeitverlängerung der Superädifikate ein Generalversammlungsbeschluss  erforderlich gewesen sei bzw. ob es

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