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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
5. Die Passivposten der Bilanz im Einzelnen (§ 224 Abs 3)
Buch Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1 | Egger/Samer/Bertl - 2026 (19. Aufl.)

5. auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung  oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung , wobei die Generalversammlung  auch ermächtigen kann, die eigenen...der Generalversammlung , wobei die Generalversammlung  auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss  einzuziehen;

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