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Welche Beschlüsse sind in einer ordentlichen Generalversammlung einer GmbH jedenfalls zu fassen?
Gegenstand der ordentlichen Generalversammlung sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführer.

(Gonaus/Schmidsberger, Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung, 27)
§ 15. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) § 15. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung., BGBl. I Nr. 178/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 15. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung ....§ 15. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung . (1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung  aus der Zahl der Genossenschafter oder

§ 7. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997) § 7. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

§ 7. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung  durch den Revisor...Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung  zur Anzeige einer festgestellten

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