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AAV § 38., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 16.12.1987 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

II. ABSCHNITT Ausgänge, Verkehrswege

§ 38.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

(1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen müssen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise im Betrieb verwendet werden, nicht möglich ist.

(3) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Betriebe von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch Oberleitungen erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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