GWG 2011 § 157. Verpflichtung zur Weitergabe von
Abgabensenkungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011
16.
Teil Besondere organisatorische Bestimmungen§ 157. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAF-32299