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GWG 2011 § 66a. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021
3. Teil Der Betrieb von Netzen
4. Hauptstück Betrieb von Netzen
2. Abschnitt Fernleitungsnetze

§ 66a. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen

Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299