GWG 2011 § 101. Vorlage von Verträgen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011
7.
Teil Speicherunternehmen§ 101. Vorlage von Verträgen
Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299