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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 13a Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Judith Scheiber

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1- 5
II.
Beiträge
6, 7
III.
Verweise
8

I. Allgemeines

1

Im Zuge des PharmonG wurde § 13a, welcher mit in Kraft trat, eingeführt. Bereits nach der Rechtslage vor 2005 galten allerdings Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227 Abs 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen (im GSVG § 116 Abs 9 und 10) entrichtet wurde, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 116c).

2

Durch das PharmonG wird der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Diese neue Selbstversicherung, welche anstelle des bisherigen Einkaufs von Schul- und Studienzeiten bestimmter Bildungseinrichtungen tritt, kommt erst hinsichtlich von ab vorhandenen Schul- und Studienzeiten zum Tragen. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind abstellend auf das GSVG dem § 116 Abs 7 und Abs 9 und 10 GSVG nachgebildet. Für Berufseinsteiger ab dem Jahr 2005 (das heißt für Personen, für die ausschließlich das APG gilt - vgl § 1a Abs 1 GSVG) wird vom bisherigen versicherungsmathematischen Erhöhungsfaktor (dem Risikozuschlag) ab dem 40. Lebensjahr abgesehen. In solchen Fällen fließt der Beitrag künftig nach der zeitlichen Lagerung der Schul- und Studienzeit in das Pensionskonto ein und es erfolgt damit auch eine Bewertung der Beitragshöhe nach dieser zeitlichen Lagerung, weshalb sich eine besondere versicherungsmathematische Beitragserhöhung erübrigt (siehe EB 653 BlgNR 22. GP; vgl auch unten Rz 7).

Gründler weist darauf hin, dass der Gesetzeswortlaut des § 18 ASVG (= § 13a GSVG) keine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Lagerung der Schul- und Studienzeiten enthält, weshalb er zum Schluss kommt, dass eine Selbstversicherung auch für Zeiten vor 2005 möglich sei und in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen Ersatzzeiteneinkauf und Selbstversicherung bestehe (Pensionsrechtsplitter, SozSi 2010, 209 f). Dieser Auffassung steht freilich der klare Wortlaut der Inkrafttretensbestimmung des § 306 Abs 1 Z 1 entgegen.

3

§ 32a enthält insbesondere hinsichtlich Beitragshöhe und -entrichtung von § 116 abweichende Bestimmungen (zB Beitragsgrundlage des Jahres, in dem die Schule absolviert wird und Aufwertung bis zum Jahr, in dem die Beiträge bezahlt werden anstelle der Beitragsgrundlage des Antragsjahres, Selbstversicherung auch für Zeiten, in denen eine anderweitige Versicherung besteht, „Differenz-Beitragsgrundlage“ in diesen Fällen).

4

Eine nachträgliche Selbstversicherung nach § 13a ist gem Abs 3 ebenso wie der Einkauf von Schul- und Studienzeiten nur für eine begrenzte Anzahl von Monaten des Schul- und Studienbesuchs möglich (siehe § 116 Abs 7), wobei diese Zeiten frei wählbar sind. Mangels ausdrücklicher Widmung der Zeiten durch den Versicherten werden diese Zeiten seitens der SVA den dem Stichtag nächstgelegenen Schul- bzw Studienzeiten zugeordnet.

5

Die Zahlungsfrist ab der Stattgebung der Selbstversicherung beträgt nach der Praxis der Pensionsversicherungsträger drei Monate. Dies gilt auch für Stattgebungen nach dem Pensionsstichtag (Rudda/Ficzko, Anm zu § 13a).

II. Beiträge

6

Seit Inkrafttreten des BBG 2011 mit beläuft sich die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Eine Differenzierung nach Schul- und Studienzeiten findet nicht mehr statt (§ 32a).

7

Hinsichtlich des in den EB erwähnten Risikozuschlags wird darauf hingewiesen, dass § 32a auch für Versicherte, die bereits vor 2005 ins Berufsleben eingestiegen sind, keinen Risikozuschlag vorsieht, sondern gemäß § 32a iVm § 311 Abs 4 GSVG ein derartiger Risikozuschlag nur von Personen, die vor dem geboren wurden und für die das APG gem seinem § 1 Abs 3 daher mit zwei hier nicht relevanten Ausnahmen nicht gilt (vgl § 1a Rz 8), zu entrichten ist.

III. Verweise

8

§§ 32a (Beiträge), 115, 116 (Beitragszeiten und Ersatzzeiten), 118 (Unwirksame Beiträge), 306, 311 (Schlussbestimmungen) GSVG.

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