Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung

Alexander Tipold

Schrifttum

Faseth, Zur Auslegung des § 265 StPO, ÖJZ 1968, 454: Juhász, Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB auch in „Hybridfällen“? RZ 2010, 277; Kodek, Kein bedingter Strafaufschub bei Bedachtnahme gemäß § 265 StPO auf eine unbedingte Strafe? ÖJZ 1965, 645; Kunst, Strafbemessung (§§ 28 bis 35, 38 bis 41 RV), NStR I, 79; Melnizky, Zur Anwendung des § 265 StPO, ÖJZ 1967, 29; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht (1982); Schedlberger, Amtsverlust bei Verhängung einer Zusatzstrafe, ÖJZ 1987, 549; Wegscheider, Echte und scheinbare Konkurrenz (1980).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Grenzen des Strafrahmens
2- 11
III.
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 31
IV.
Strafbemessung
17- 19
V.
Ausländische Verurteilungen
20- 22
VI.
Wertung als einzige Verurteilung
23, 24
VII.
Geltung von § 28 Abs 1 und 2

I. Allgemeines

1

Die Grundsätze über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28) gelten nur dann, wenn über die konkurrierenden Straftaten gleichzeitig abgeurteilt wird. Ist ein Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden und stellt sich nachträglich heraus, dass er vor diesem Urteil noch eine andere Straftat (oder mehrere andere Straftaten) begangen hat, so ka...

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.