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SWK 33, 20. November 2016, Seite 1419

Die Erbrechtsreform – neue Möglichkeiten für Unternehmer

Liberalisierung der Hinterlassung des Pflichtteils und neue Bewertungsregeln

Stephan Verweijen

Das neue Erbrecht bringt ua wesentliche Änderungen im Pflichtteilsrecht. Neben einer Einschränkung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten und der Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe gibt es neue Möglichkeiten der Pflichtteilszuwendung, die für Unternehmensinhaber sehr interessant sind. Der folgende Beitrag stellt diese Möglichkeiten ebenso wie die neuen Bewertungsregeln vor.

1. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) bringt zunächst Neuerungen beim Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ab steht Aszendenten kein Pflichtteilsrecht mehr zu. Gemäß § 757 ABGB nF sind pflichtteilsberechtigt (nur mehr) die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Der Lebensgefährte hat – trotz des Wortlautes des § 745 Abs 2 ABGB nF – kein Pflichtteilsrecht.

Die Höhe des Pflichtteils ist gemäß § 759 ABGB nF (unverändert) die Hälfte dessen, was dem jeweiligen Berechtigten als gesetzlicher Erbteil zustünde.

Konkret pflichtteilsberechtigt ist gemäß § 758 Abs 1 ABGB nF nur derjenige, dem bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde (der also nicht erbunwürdig ist) und der weder wirksam enterbt worden ist noch rechtswirksam auf den Pflichtteil verzichtet hat.

2. Enterbung, Erbunwür...

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