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Ist die Mindestschwelle von 10 % nach § 12 Abs 2 Z 1 UStG unionsrechtskonform?
Der EuGH bejaht diese Frage nur zum Teil
Der EuGH schränkt die Reichweite der Mindestschwelle von 10 % auf Fälle einer privaten Nutzung von mehr als 90 % ein ( Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15). Im Fall anderer nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten steht der Vorsteuerabzug auch dann zu, wenn die unternehmerische Nutzungsquote unter 10 % liegt.
1. Der Ausgangsfall
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark ist eine deutsche Gebietskörperschaft und sorgt im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben für den Bau, die Unterhaltung und Erhaltung der Straßen und deren Verkehrssicherheit in seinem Gebiet. Die dafür angeschafften Maschinen und Fahrzeuge dienen zu
97,35 %
der hoheitlichen Aufgabe der Erhaltung und Wartung des Straßennetzes. Insoweit liegt eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vor. Zu
2,65 %
werden die Maschinen und Fahrzeuge für wirtschaftliche Tätigkeiten in Form entgeltlicher Leistungen an Dritte (zB Entasten und Fällen von Bäumen, Mäh- und Kehrarbeiten, Winterdienst) eingesetzt. Diese Leistungen werden mit mehrwertsteuergerechten Rechnungen abgerechnet, und die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt. Ob die Auftraggeber die Leistungen für ihr Unternehmen oder privat beziehe...