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SWK 33, 20. November 2016, Seite 1392

Was Nichttechniker über Registrierkassen wissen sollten

Verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung ab April 2017

Markus Knasmüller

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist insbesondere mit der Detailspezifikation in der Anlage wohl in erster Linie für den Entwickler der Kassensoftware von Interesse. Dieser Beitrag zeigt, welche Punkte vor allem auch für den Anwender und seinen steuerlichen Berater von Bedeutung sind.

1. Registrierkassenpflicht in zwei Etappen

Die mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossene Einführung der Registrierkassenpflicht geht in zwei Etappen vor sich:

  • Einerseits wurde durch § 131b Abs 1 BAO eine Pflicht an sich (ab Erreichung von gewissen, sehr niedrigen, Umsatzgrenzen) ab eingeführt.

  • Andererseits legt § 131b Abs 2 BAO fest, dass die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen ist. Diese nötige Maßnahme tritt sozusagen als zweite Etappe der Registrierkassenpflicht ab in Kraft.

Die Einzelheiten zu dieser technischen Sicherheitseinrichtung sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) festgelegt worden. Deren Anlage dient als Detailspezifikation und ist de facto eine Anleitung für einen Software-Entwickler. Für den Unternehmer und seinen steuerlichen Berater sind insbesondere die Sicherheitsmerkmale, die vorbereitenden Schritte (zB Anmeldung bei...

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