Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 55d Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)
Rechtsprechung
1) § 55d richtet sich an die vollziehenden Behörden (bei der wasserwirtschaftlichen Planung und der Erstellung der Bewirtschaftungspläne) und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Rechtsunterworfen; siehe näher dazu E 4 bei § 55c.