Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 54 Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen
Anmerkungen
1) § 54 als Rechtsgrundlage für die Erlassung wasserwirtschaftlicher Rahmenverfügungen ist durch BGBl I 2003/82 mit Ablauf des entfallen; auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten gemäß § 145a Abs 5 als Verordnungen iSd § 55g Abs 1 Z 1, die Erlassung wasserwirtschaftlicher Regionalprogramme fällt nun in den Zuständigkeitsbereich der Länder – siehe dazu die im Kapitel „Übersicht – Verordnungen, 4.) Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme und Schongebiete“ genannten (ehemaligen, weiter geltenden) Rahmenverfügungen.
2) Schrifttum und Rechtsprechung zum ehemaligen § 54 sind nun – soweit noch beachtlich – bei § 55g berücksichtigt.